Exmatrikulation
Bitte beantragen Sie Ihre Exmatrikulation aktiv im Self-Service, wenn Sie Ihr Studium nicht fortsetzen möchten, oder Ihr Studium abgeschlossen haben. Sie können die Beantragung jederzeit im Semester vornehmen, entweder tagesgenau, oder zum Ende des Semesters, sofern Sie zum laufenden Semester rückgemeldet sind.
Exmatrikulation auf Antrag
Der Antrag auf Exmatrikulation kann im Self-Service der Studierendenverwaltung aus folgenden Gründen gestellt werden:
- Abschluss des Studiums
- Abbruch des Studiums
- Freiwilligendienst
- Sonstige Gründe
- Fortsetzung an anderer Hochschule (Bitte beachten Sie, dass man bei diesem Grund ein Dokument hochladen muss, welches immer von der Sachbearbeitung geprüft werden muss. Eine Prüfung dieses Dokuments ist nur im Rahmen der Erstattung von Semesterbeiträgen relevant. Wenn Sie sich zum Ende des laufenden Semesters exmatrikulieren wollen und für das Folgesemester noch keine Semesterbeiträge gezahlt haben, dann wählen Sie diesen Grund nicht aus, sondern wählen einen der anderen verfügbaren Gründe. So erhalten Sie Ihre Exmatrikulationsbescheinigung umgehend automatisch ausgestellt.)
Der Antrag auf Exmatrikulation kann eigenständig im Self-Service der Studierendenverwaltung zum Ende des Semesters oder zum Tagesdatum (vor Semesterende) beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie zum Zeitpunkt der Exmatrikulation Ihren Studierendenstatus verlieren. Dies kann Konsequenzen z. B. auf Ihre Krankenversicherung oder Studienfinanzierungen haben.
Die Exmatrikulationsbescheinigung erhalten Sie direkt nach Genehmigung Ihres Antrages im Self-Service (auch bei der Exmatrikulation zum Semesterende). Sie werden darüber per E-Mail informiert.
Eine Exmatrikulation ist möglich:
- zum Semesterende
- zum Wunschdatum (allerdings nicht rückwirkend)
Bitte stellen Sie sicher, dass alle Prüfungsleistungen abgeschlossen sind oder kontaktieren Sie anderenfalls Ihr Prüfungsbüro, ob eine Exmatrikulation sinnvoll ist.
Bitte beachten Sie, dass die Campuscard zum Exmatrikulationsdatum ihre Gültigkeit verliert. Sie müssen Ihre Campuscard zu diesem Zeitpunkt vernichten (bspw. heute oder zu dem gewünschten Datum in der Zukunft).
Bitte beachten Sie, dass Sie zum Zeitpunkt der Exmatrikulation Ihren Studierendenstatus verlieren. Dies kann Konsequenzen z. B. auf Ihre Krankenversicherung oder Studienfinanzierungen haben.
In beiden Fällen erhalten Sie Ihre Exmatrikulationsbescheinigung sofort nach Bearbeitung des Antrags im Self-Service-Portal. Sie werden darüber per E-Mail informiert.
Die Möglichkeit der Erstattung von gezahlten Semestergebühren und -beiträgen nach einer Exmatrikulation ist unterschiedlich geregelt:
Der Sozialbeitrag zum Studierendenwerk und der Beitrag für die Studierendenschaft wird bei einer Exmatrikulation bis zum Vorlesungsbeginn erstattet. Eine Erstattung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 50€ erfolgt nicht.
Der Beitrag zum Deutschlandsemesterticket wird über das Semesterticketbüro erstattet. Für die ggf. anteilige Erstattung ist es notwendig, den Antrag auf Exmatrikulation eine Woche vor Monatsende einzureichen, damit diese für den Folgemonat erfolgen kann. Die dafür erforderlichen Daten werden durch die Studierendenverwaltung an das Semesterticketbüro weitergeleitet.
Die Erstattung Ihrer Semesterbeiträge wird automatisch mit der Exmatrikulation durchgeführt. Eine separate Beantragung der Erstattung der Semesterbeiträge ist nicht erforderlich.
Grundsätzlich sind für die Exmatrikulation keine Nachweise erforderlich.
Ausnahmen:
- Wenn Sie eine Zulassung für eine andere Hochschule erhalten haben, wählen Sie bitte den Grund „Fortsetzung an anderer Hochschule“ aus und laden unter „Anlagen" eine Kopie des Zulassungsbescheids hoch.
- Exmatrikulation zum Tagesdatum (vor Semesterende): Bitte vernichten Sie zum Stichtag der Exmatrikulation Ihre Campuscard, da der Studierendenstatus ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht.
Der Antrag kann nur bis Semesterende gestellt werden. Wenn Sie sich nicht rückgemeldet haben, sind Sie nach Semesterende nicht mehr aktiv eingeschrieben und können keinen Antrag auf Exmatrikulation mehr stellen. Zudem wird nach Semesterbeginn der Antrag auf Exmatrikulation von Amts wegen (durch die Studierendenverwaltung), aufgrund der nicht erfolgten Rückmeldung angelegt. Diesen können Sie nicht bearbeiten oder ändern. Wenn Sie nicht auf die automatische Freigabe Ihrer Exmatrikulation von Amts wegen warten wollen, dann wenden Sie sich bitte per Kontaktformular an die Studierendenverwaltung.
Stellen Sie nur einen Antrag auf Exmatrikulation, wenn Sie nicht länger an der FU immatrikuliert sein wollen. Wenn Sie im Folgesemester einen anderen Studiengang an der FU aufnehmen möchten, müssen Sie sich nicht exmatrikulieren, sondern einen Fachwechsel beantragen.
Eine Exmatrikulation zum Semesterende wird automatisch und unmittelbar nach Antragsstellung im Self-Service freigegeben, wenn keine Rückmeldung für das Folgesemester erfolgt ist. Ein Antrag auf Exmatrikulation, der für einen Stichtag im Semester oder mit einer bereits freigegebenen Rückmeldung zum Folgesemester gestellt wird, kann nicht automatisch freigegeben werden. In diesen Fällen wird der Antrag auf Exmatrikulation von der zuständigen Sachbearbeitung geprüft und bearbeitet. Dies kann einige Werktage in Anspruch nehmen.
Exmatrikulation von Amts wegen
Sie können aus verschiedenen Gründen „von Amts wegen“ - also seitens der Universität - exmatrikuliert werden. Sie können u.a. aus folgenden Gründen von Amt wegen exmatrikuliert werden:
Die Exmatrikulation von Amts wegen aufgrund nicht erfolgter Rückmeldung wird im Rahmen des Rückmeldeprozesses zum Folgesemester mit Ablauf des laufenden Semesters angedroht und nach Beginn des Folgesemesters durchgeführt, sofern Sie bis dahin nicht die Rückmeldebedingungen erfüllt haben. Nach durchgeführter Exmatrikulation haben Sie noch einen Monat Zeit, die Rücknahme der Exmatrikulation zu beantragen. Voraussetzung für die Rücknahme der Exmatrikulation von Amts wegen aufgrund von nicht erfolgter Rückmeldung ist, dass Sie alle Rückmeldebedingungen erfüllen (Semesterbeitrag zahlen, ggf. Sperrgründe auflösen) und den Antrag auf Rücknahme der Exmatrikulation im Self-Service stellen. Sollte der Antrag auf Rücknahme der Exmatrikulation nicht mehr im Self-Service gestellt werden können, wenden Sie sich bitte an den Info-Service, dieser stellt Ihnen ein PDF-Formular zur Verfügung, das Sie per Kontaktformular bei der Studierendenverwaltung einreichen können.
Fristverlängerungen für die Rückmeldung und die Rücknahme der Exmatrikulation kann die Studierendenverwaltung nicht gewähren.
Die Exmatrikulation von Amts wegen aufgrund von Studienabschluss findet drei Mal im Jahr statt (Anfang Januar, Juni, November). Studierende, deren Abschlüsse zu diesem Zeitpunkt bereits vom Prüfungsbüro eingetragen wurden, erhalten dann eine Exmatrikulation zum Semesterende. Sollten Sie sich zu einem anderen Datum exmatrikulieren wollen, oder im kommenden Semester in einen anderen Studiengang an der FU immatrikulieren wollen, melden Sie sich bitte schriftlich über das Kontaktformular bei der Studierendenverwaltung.
Die Exmatrikulation aufgrund einer befristeten Immatrikulation können Sie nicht rückgängig machen. Eine Exmatrikulation wegen befristeter Immatrikulation, z.B. im Studienkolleg, wird erst nach Ablauf des entsprechenden Semesters durchgeführt. Sollten Sie sich im Folgesemester erfolgreich für einen anderen Studiengang beworben haben, stellen Sie den Antrag auf Immatrikulation. Dieser wird automatisch als Wechsel des Studienganges betrachtet und eine Exmatrikulation wird nicht durchgeführt.
Die Exmatrikulation aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung kann nicht zurückgenommen werden. Den Exmatrikulationsbescheid finden Sie bis zum Semesterende im Self-Service.
Wenn im Self-Service bereits ein Antrag auf Exmatrikulation angelegt wurde, der noch im Status „zu prüfen“ steht, kann kein neuer Antrag auf Exmatrikulation im Self-Service angelegt werden und auch keine Änderung durch die Studierenden selbst durchgeführt werden. Wenn vor der automatischen Freigabe der Exmatrikulation eine Änderung oder Ausstellung der Bescheinigung erfolgen soll, dann wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an die Studierendenverwaltung.
Studienbeginn
Bevor Sie die Bestätigung Ihrer erfolgreichen Immatrikulation erhalten haben, können Sie die Immatrikulation jederzeit im Bewerberportal zurückziehen.
Wenn Sie bereits immatrikuliert sind und Ihr Studium an der Freien Universität Berlin doch nicht aufnehmen möchten, können Sie bis zum Beginn des Semesters im Self-Service mit dem Antrag auf „Rückgabe des Studienplatzes“ Ihre Immatrikulation aufheben und den Studienplatz zurückgeben. Zugang zum Self-Service erhalten Sie mit Ihrem Studierendenaccount. Der Studierendenaccount muss von Ihnen ggf. einmalig aktiviert werden. Hierfür haben Sie Informationen per E-Mail erhalten. Die 50€ Verwaltungsgebühr wird nur erstattet, wenn Sie den Studienplatz aufgrund der Zulassung an einer anderen Hochschule bis zum Semesterbeginn zurückgeben und den Zulassungsbescheid hochladen.
Nach Semesterbeginn nutzen Sie bitte den Antrag auf Exmatrikulation im Self-Service. Dann zählt das begonnenen Semester allerdings als studiert und die Semesterbeiträge können nicht vollständig erstattet werden.
Studienwechsel
Wenn Sie bereits an der FU in einem Bachelorstudiengang immatrikuliert sind und sich für ein Masterstudium an der FU beworben haben, müssen Sie sich nicht exmatrikulieren. Sie können sich nach Ihrer Zulassung zum Masterstudium direkt in Ihren neuen Studiengang einschreiben und dafür einen Antrag auf Fach-/Abschlusszielwechsel stellen.
Wenn das Semester an der neuen Hochschule zum 01.10. bzw. 01.04. beginnt, reicht eine Exmatrikulation zum Semesterende (30.09. bzw. 31.03.) aus, damit Ihr Studierendenstatus durchgängig bestehen bleibt. Die Bescheinigung erhalten Sie bereits vorher (direkt nach der Genehmigung des Antrages).
Bitte beachten Sie, dass die Unterbrechung des Studierendenstatus bei Exmatrikulation zum Tagesdatum (vor Semesterende) Auswirkungen z. B. auf Ihre Krankenversicherung oder Studienfinanzierungen haben kann.
- Wer sein Studium im nächsten Semester auf jeden Fall an der FU fortführen möchte, kann sich unabhängig von der Zulassung bis zur Rückmeldefrist rückmelden und auf das Rückmeldekonto überweisen.
- Wer sich ausschließlich für den neuen Studiengang rückmelden will und sich im Falle einer Nicht-Zulassung exmatrikulieren würde, sollte auf die Zulassung warten, da bei einer Exmatrikulation nach bereits durchgeführter Rückmeldung die Verwaltungsgebühr nicht erstattet wird. Die Säumnisgebühr wird bei Fach- oder Abschlusszielwechsel erlassen.
- Wer nicht weiß, ob eine Rückmeldung notwendig ist, weil das aktuelle Studium noch nicht abgeschlossen ist, sollte sich an sein Prüfungsbüro wenden.
Studienabschluss
Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen (BerlHG). Prüfungsbestimmungen für die einzelnen Fächer sind der jeweiligen Prüfungsordnung zu entnehmen. Sollten noch Prüfungsleistungen offen sein, empfehlen wir dringend, vor der Exmatrikulation Ihr zuständiges Studien-/Prüfungsbüro zu kontaktieren.
Wenn Sie einen der beiden Studiengänge beenden möchten, senden Sie bitte eine kurze Nachricht über das Kontaktformular mit Angabe Ihrer Matrikelnummer an die Studierendenverwaltung.
Ja, die Exmatrikulation können Sie über den Self-Service entweder zu einem bestimmten Stichtag oder mit Wirkung zum Ende des Semesters beantragen. Bitte denken Sie daran, sich alle wichtigen Bescheinigungen herunterzuladen.
Nutzung des Self-Service-Portals
Exmatrikulation
Um einen Antrag auf Exmatrikulation zu stellen, klicken Sie im Self-Service auf „Antrag anlegen“ und wählen dann im Drop-Down den Antrag „Exmatrikulation“ aus.
Machen Sie im Antragsformular und den Drop-Down-Feldern die für Sie passenden Angaben. Vergessen Sie dabei nicht die Kenntnisnahmen zu lesen und zu bestätigen und im Reiter „Anlagen“ die entsprechenden Dokumente hochzuladen.
Anschließend klicken Sie auf „Absenden“.
Ihr Antrag wird dann von der Studierendenverwaltung geprüft und Sie erhalten per Mail eine Eingangsbestätigung. Sobald Ihr Antrag abschließend bearbeitet wurde, erhalten Sie eine weitere E-Mail.
Sie wurden "von Amts wegen“ exmatrikuliert (z.B.. weil Sie die Semestergebühren noch nicht gezahlt haben) und möchten diese Exmatrikulation rückgängig machen?
Sie können innerhalb eines Monats nach Ausstellung der Exmatrikulation eigenständig im Self-Service die Rücknahme beantragen. Klicken Sie dazu im Self-Service einfach auf "Antrag anlegen" und wählen den Antrag auf „Rücknahme Exmatrikulation“ aus. Die Voraussetzung ist, dass alle Rückmeldebedingungen erfüllt sind.
Dort können Sie auch ggf. fehlende Dokumente hochladen. Sollte der Antrag auf Rücknahme der Exmatrikulation nicht mehr im Self-Service gestellt werden können, wenden Sie sich bitte an den Info-Service. Dieser stellt Ihnen ein PDF-Formular zur Verfügung, welches Sie dann per Kontaktformular bei der Studierendenverwaltung einreichen können.
Sollten Sie Ihre Exmatrikulation selbstständig beantragt haben und möchten diese nun rückgängig machen, nutzen Sie bitte ebenfalls das Kontaktformular.


