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Fehlzeiten im Praxissemester

Für den gesamten Zeitraum des Praxissemesters (01.09.-31.01.) gilt eine verbindliche Präsenzzeit an der Schule von durchschnittlich 12 Zeitstunden pro Woche, verteilt auf mind. zwei bis vier Tage. Da es sich um einen Durchschnittswert handelt, können die Zeiten innerhalb der einzelnen Wochen davon abweichen und folglich variabel gestaltet werden. Feier-/Brückentage wirken sich nicht reduzierend auf die erforderliche Gesamtpräsenzzeit an der Praktikumsschule aus. Die Gesamtpräsenzzeit ist unabhängig davon über den gesamten Praktikumszeitraum zu erbringen.“

Für die Dokumentation Ihrer Präsenz- und Fehlzeiten an der Praktikumsschule stehen Ihnen ein Praktikumsplan sowie zur Orientierung für Ihre wöchentlichen Eintragungen ein Beispielplan zur Verfügung. Im Praktikumsplan bestätigen Ihre Mentor*innen wöchentlich die Präsenzzeiten, die Sie erbracht haben.

Zu den Präsenzzeiten an der Praktikumsschule zählen auch die Termine der Fachberatung sowie im Fach Sonderpädagogik Termine beim SIBUZ. Im Rahmen Ihrer Präsenzzeiten an der Schule können Sie auch an Wandertagen/Klassenfahrten als außerunterrichtliche Aktivitäten teilnehmen. Auch hierbei muss allerdings seitens der Schule sichergestellt sein, dass Sie alle Tätigkeiten immer in Anwesenheit einer Lehrkraft ausüben (d.h. selbstständig keine Aufsichtspflicht übernehmen). Von der Freien Universität werden hierfür keine Kosten erstattet.

Für die Lehrveranstaltungen gelten die allgemeinen Regelungen zur aktiven und regelmäßigen Teilnahme. Sollten Sie an einem Schulpräsenztag krankheitsbedingt fehlen, informieren Sie bitte ausschließlich die Schule (jeweilige Mentor*innen bzw. die Schulleitung) sowie die Dozierenden ggf. betroffener Lehrveranstaltungen an der Universität. Sollten Sie mehr als drei Tage hintereinander krankheitsbedingt fehlen, so benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung). Bitte lassen Sie dem Praktikumsbüro eine Kopie dieser Krankschreibung zeitnah per Mail zukommen. 

Sollten Sie bis Ende des Praktikumszeitraumes nicht die erforderlichen Präsenzzeiten erbringen können, so besteht nach Rücksprache mit der Praktikumsschule und mit den Dozierenden ggf. die Möglichkeit, in Einzelfällen das Praktikum über den eigentlichen Praktikumszeitraum hinaus zu verlängern. Bitte sprechen Sie das Praktikumsbüro hierzu möglichst frühzeitig an.

Die Universität ist wie Arbeitgeber*innen durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet, Schwangere und Stillende zu schützen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 MuSchG). Sie darf Schwangere „keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ... in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt“ (§ 11 Absatz 2 Satz 1 MuSchG). Der Risikogruppe 3 sind zum Beispiel Windpocken und SARS-CoV-2 (COVID-19) zugeordnet. Eine solche unverantwortbare Gefährdung gilt jedoch als ausgeschlossen, wenn Schwangere über einen ausreichenden Immunschutz verfügen (§ 11 Absatz 2 Satz 4 MuSchG). Dieser wird durch das Arbeitsmedizinische Zentrum der Freien Universität Berlin (AMZ) geprüft.

Im Hinblick auf COVID-19 fehlen aktuell noch wissenschaftliche Erkenntnisse, ab wann ein ausreichender Schutz für Schwangere angenommen werden kann. Bisher stuft das AMZ die Gefahr einer COVID-19-Infektion – auch bei vollständiger Impfung, da diese nur vor einem schweren Verlauf, nicht aber vor der Infektion selbst schützt – in Schulpraktika als unverantwortbare Gefährdung ein. Schwangere dürfen deshalb nach aktuellen Informationen nicht an Schulpraktika teilnehmen.

Während der Stillzeit können Schulpraktika durchgeführt werden, wenn ein vollständiger COVID-19-Impfschutz (mind. zwei Impfungen | Stand Dezember 2021) nachgewiesen wird.

Sollten Sie vor oder während des Praktikums feststellen, dass Sie schwanger sind, so empfehlen wir Ihnen, diese Schwangerschaft unter studierendenverwaltung@zuv.fu-berlin.de der Freien Universität sowie dem Praktikumsbüro anzuzeigen, damit Sie entsprechende Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Gerade in Zeiten mit einem noch nicht ausreichend erforschten Virus ist eine schnelle Einleitung von Schutzmaßnahmen erforderlich.

Nach einem Unfall in der Hochschule/Berliner Praktikumsschule oder auf dem Hin-/Heimweg zur Hochschule/Berliner Praktikumsschule, sollte dieser umgehend angezeigt werden. Bitte senden Sie hierfür eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Unfallanzeige an das Praktikumsbüro und informieren Sie auch Ihre Praktikumsschule und die Dozierenden Ihrer Lehrveranstaltungen.

Bitte beachten Sie, dass für die Behandlung nach einem Unfall ein Durchgangsarzt, auch D-Arzt genannt, aufgesucht werden muss. Bitte geben Sie hier an, dass es sich um einen „Arbeits-/Wegeunfall“ handelt, der über die Unfallkasse Berlin abgerechnet wird (als Arbeitgeberin ist die Universität anzugeben).

Studierende, die das Praxissemester im Ausland absolvieren, sind nicht über die Universität unfallversichert.

Bei Schulen in privater Trägerschaft ist grundsätzlich die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Bitte informieren Sie auch hier bei einem Unfall umgehend das DSE-Praktikumsbüro und reichen Sie eine Unfallanzeige ein.

Während des Praktikums besteht Versicherungsschutz bei sämtlichen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Praktikum, also z. B. auch Klassenfahrten. Vor dem 01.09. besteht ein Versicherungsschutz nur für die letzte Woche der Sommerferien für die Teilnahme an schulinternen Veranstaltungen.

Achtung: Grundsätzlich besteht nur ein Unfallversicherungsschutz. Bitte kümmern Sie sich ggf. um einen privaten Haftpflichtversicherungsschutz (z.B. gegen Verlust von überlassenen Schulschlüsseln).