Tarif- und Besoldungsrunde öffentlicher Dienst der Länder 2025/26
Informationen über den Tarifabschluss für die Beschäftigten bei den Bundesländern (TV-L) vom 14. Februar 2026.
Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat sich am 14.02.2026 mit den Gewerkschaften ver.di und dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen Tarifabschluss für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder verständigt.
Die wesentlichen Ergebnisse des Abschlusses im Überblick
1. Erhöhung Tabellenentgelte
Die Tabellenentgelte erhöhen sich zum 01.04.2026 wie folgt:
Tarifbeschäftigte: + 2,8 % mind. 100 EUR
Auszubildende: + 60 EUR
Die Tabellenentgelte erhöhen sich zum 01.03.2027 wie folgt:
Tarifbeschäftigte: + 2,0 %
Auszubildende: + 60 EUR
Die Tabellenentgelte erhöhen sich zum 01.01.2028 wie folgt:
Tarifbeschäftigte: + 1,0 %
Auszubildende: + 30 EUR
2. Zulagen für Wechsel- und Schichtarbeit
Die Zulagen für Wechsel- und Schichtarbeit werden ab dem 01.07.2026 wie folgt erhöht:
Schichtzulage auf 100 EUR monatlich
Wechselschichtzulage auf 200 EUR monatlich.
Die Laufzeit beträgt 27 Monate (vom 01.11.2025 bis zum 31.01.2028).
Die Erklärungsfrist ist ohne Einspruch mit dem 13. März 2026 abgelaufen.
Jetzt folgt die redaktionelle Ausarbeitung der in der Tarifeinigung vom 14.02.2026 festgehaltenen Eckpunkte.
Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Folgende Information befindet sich auf der aktuellen Entgeltabrechnung: Die im Rahmen des Tarifabschlusses vom 14.02.2026 ab 01.04.2026 geltenden höheren Entgelte werden bis zum Ende der redaktionellen Verhandlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gezahlt.
Die Freie Universität wird die Tarifeinigung unter Vorbehalt zum 01.04.2026 für die Tabellenentgelte umsetzten. Die Anpassung der Zulagen und weiteren Entgeltbestandteile erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, rückwirkend zum jeweils in der Tarifeinigung festgelegten Zeitpunkt (zumeist 01.04.2026).
Der Vorbehalt ist notwendig, weil die redaktionelle Ausarbeitung der Tarifeinigung noch Spielraum für Anpassungen bzw. Konkretisierung lässt. Erst nach Vorliegen der finalen Schriftform kann eine vorbehaltlose Abrechnung erfolgen.
